Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
- als Partner/ Partnerin der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:
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- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- der/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/in,
- eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.