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Häufig gestellte Fragen

Bin ich während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen krankenversichert?

Wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert.

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt an den Sozialversicherungsträger überwiesen.

Darf ich Als Leistungsbeziehender in den Urlaub fahren?

Grundsätzlich besteht, anders als bei einem Arbeitsverhältnis, kein Anspruch auf Urlaub, sofern man im Leistungsbezug steht.

Jedoch gibt es die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Kalenderwochen sogenannte "Ortsabwesenheit" zu beantragen.

Klären Sie Ihr Anliegen immer zuerst mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner.

Muss ich zu Terminen beim Jobcenter erscheinen?

Als Bürgergeld-Empfänger/-in sind Sie verpflichtet, die Termine im Jobcenter wahrzunehmen.

Sollten Sie zu einem Termin aus Krankheitsgründen nicht erscheinen können, müssen Sie, wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis auch, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung?

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden nur auf Antrag und befristet erbracht.

Einen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die

  • zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren alt sind (der Anspruch endet mit Erreichen der Altersgrenze)
  • erwerbsfähig sind
  • bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt
  • und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, d. h. dass Sie in Deutschland wohnen bzw. sich in Deutschland ständig aufhalten.

Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammen leben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören z. B:

  • Ehegatten, Lebenspartner,
  • Kinder des Antragsstellers oder dessen Partnerin/Partners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

 Keinen Anspruch auf Leistungen haben z.B.,

  • Personen, die Rente wegen Alters beziehen
  • Personen, bei denen die Altersgrenze für den Anspruch auf Bezug einer Altersrente erreicht wurde
  • Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (z.B. Krankenhaus)
  • Inhaftierte
  • Personen, die einen Asylantrag gestellt haben und keine Arbeitserlaubnis erhalten können
  • EU-Bürger, die zum Zwecke der Arbeitsuche eingereist sind

Was gilt alles als Einkommen?

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen, wie zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Lohnnachzahlungen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Was ist ein Mehrbedarf und wer kann ihn erhalten?

Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt ist. Diese Leistungen können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden – beispielsweise für:

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
  • Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder,
  • behinderte Menschen, die bereits bestimmte Förderungen erhalten,
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen eine spezielle Ernährung brauchen.

Was ist eine Arbeitsgelegenheit?

Arbeitsgelegenheiten sind Beschäftigungen auf dem sogenannten 2. Arbeitsmarkt (öffentlich geförderte Beschäftigung) für Personen, die seit längerer Zeit arbeitslos sind.

Im Rahmen einer solchen Beschäftigung können Sie wieder wertvolle Arbeitserfahrung sammeln, im Team mit Kolleginnen und Kollegen arbeiten und Ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern.

Es handelt sich um sinnvolle Tätigkeiten in unterschiedlichen Berufsfeldern. Die Arbeitsgelegenheit kann auch mit einem Qualifizierungsanteil gekoppelt werden; ebenso stehen Ihnen Sozialpädagogen zu Seite.

Die Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit ist eine Chance – entscheidend ist, was Sie daraus machen. Insbesondere für Menschen mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht Vollzeit arbeiten können, sind Arbeitsgelegenheiten in einem geschützten Umfeld und mit besonderer Betreuung ein Weg, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.

Leistungen:

Während der Arbeitsgelegenheit erhält die/ der Beschäftigte folgende Leistungen:

  • Arbeitslosengeld II (wie bei Arbeitslosigkeit)
  • Aufwandspauschale (1,50 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde, das macht bei 30 Stunde/ Woche rund 180 Euro/ Monat)

Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?

In einer Vereinbarung wird zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter festgehalten, wie Ihre Eingliederung in Arbeit erreicht wird.

Diese so genannte Eingliederungsvereinbarung legt fest, wie Sie sich an diesem Vorhaben beteiligen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung soll für die Dauer von sechs Monaten abgeschlossen, bei Bedarf angepasst und nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgeschrieben werden.

Was muss ich zur Antragstellung beim Jobcenter mitbringen?

Bei Ihrer persönlichen Vorsprache bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • einen gültigen Personalausweis mit aktueller Wohnadresse ODER
  • einen gültigen Pass mit aktueller Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes.

Was sind Mitwirkungspflichten?

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen.

Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (zum Beispiel Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn).

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an die Mitarbeiter des Jobcenters Goslar.

Hier erhalten Sie  – auch zu den erforderlichen Unterlagen – die entsprechende Auskunft.

Was zählt alles zum Vermögen?

Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Zum Vermögen zählen somit beispielsweise:

  • Autos,
  • Immobilien,
  • Bankguthaben,
  • Bargeld,
  • Schecks,
  • Wertpapiere,
  • Aktien,
  • Fonds-Anteile,
  • Sparbriefe,
  • Bausparverträge
  • und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre.

Ein Teil davon ist jedoch geschützt, das heißt es wird nicht als Vermögen berücksichtigt.

Dazu gehört zum Beispiel:

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Auto,
  • Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partner/ Partnerin der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:
    • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    • der/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/in,
    • eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen

  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Was muss ich bei der Antragstellung auf Leistungen zur Grundsicherung beachten?

Maßgebend für einen eventuellen Leistungsanspruch ist der Tag der Antragstellung. Für Zeiten davor können Sie grundsätzlich keine Leistungen erhalten. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirkt jedoch auf den Ersten des Monats zurück.

Arbeitslosengeld II erhalten Sie nur, wenn Sie den Antrag ausfüllen und abgeben. Ein bloßes Herunterladen der im Internet eingestellten Antragsformulare stellt keine Antragstellung dar.

Die Rückwirkung der Antragstellung auf den Ersten des Monats bedeutet, dass Sie, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, trotz der Antragstellung z.B. am 15. des Monats, schon ab dem 1. des Monats Arbeitslosengeld II erhalten können. Bitte beachten Sie dabei, dass auch Ihr Einkommen/Vermögen ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt wird und dass für bestimmte Leistungen (z.B. für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen) ein gesonderter Antrag zu stellen ist.

 

Was ist bei den Kosten der Unterkunft und Heizung zu beachten?

Das Jobcenter übernimmt Unterkunfts- und Heizkosten soweit sie angemessen sind. Ob die Kosten angemessen sind, richtet sich in erster Linie nach der Zahl der Familienangehörigen, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Im Landkreis Goslar gelten Mietobergrenzen, die Sie gern bei den Mitarbeitern des Jobcenters erfragen können.