Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden nur auf Antrag und befristet erbracht.
Einen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die
- zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren alt sind (der Anspruch endet mit Erreichen der Altersgrenze)
- erwerbsfähig sind
- bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt
- und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, d. h. dass Sie in Deutschland wohnen bzw. sich in Deutschland ständig aufhalten.
Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammen leben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören z. B:
- Ehegatten, Lebenspartner,
- Kinder des Antragsstellers oder dessen Partnerin/Partners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Keinen Anspruch auf Leistungen haben z.B.,
- Personen, die Rente wegen Alters beziehen
- Personen, bei denen die Altersgrenze für den Anspruch auf Bezug einer Altersrente erreicht wurde
- Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (z.B. Krankenhaus)
- Inhaftierte
- Personen, die einen Asylantrag gestellt haben und keine Arbeitserlaubnis erhalten können
- EU-Bürger, die zum Zwecke der Arbeitsuche eingereist sind